"Nürnberger Codex"

Der Nürnberger Codex


Was ist der Nürnberger Codex und wie kam der Zustande? 
Der Nürnberger Kodex hat bis heute Einfluss auf die ethischen Grundsätze ärztlichen Handelns. Zwischen dem 30. September/1. Oktober 1946 ging in Nürnberg das Tribunal gegen die faschistischen deutschen Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) zu Ende. Dem Nürnberger Tribunal folgten zwölf Prozesse, in denen weitere Kriegsverbrecher angeklagt und verurteilt wurden. Mitunter auch der Nürnberger Ärzteprozess, der vom 9. Dezember 1946 bis zum 20. August 1947 vor dem Ersten Amerikanischen Militärgerichtshof stattfand. Es wurden 20 Ärtze Angeklagt und drei Nicht-Ärzte, denen die Organisation und Ausführung von Medizinverbrechen zur Last gelegt wurde.

Als Medizinverbrechen galten in diesem            Prozess

Unfreiwillige Menschenversuche,
die Tötung von Häftlingen für das Anlegen einer Skelettsammlung undEuthanasie-Verbrechen.
Die Verhandlung zeitigte als ein Ergebnis den Nürnberger Kodex von 1947. Der Nürnberger Kodex gilt als Stellungnahme des Ersten Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“. In ihm wurde der Rahmen für künftige medizinische und psychologische Menschenversuche festgelegt.
Bis heute hat der Nürnberger Codex Gültigkeit!

Hier die Grundsätze des Nürnberger Codex

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. D.h., dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden, sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

PDF Nürnberger Codex Download

Wer sich die Gesetze des Nürnberger Codex genau durchliest, sollte sich hinterfragen was derzeit Weltweit seid 2,5 Jahren hier passiert!
Wie kann es sein, dass eine Notfallzulassung bezüglich der Covid19 Impfstoffe im EU-Recht kaum geregelt ist und trotzdem an Menschen mit starkem Druck von der Regierung durchgeführt werden dürfen ?

Körperlich und oder psychisch = Druck zum Impfen und Maske tragen
Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden!
Mir sind keine Personen in der Politik bekannt, die eine etwaige Ausbildung haben!

Anfrage
der Abgeordneten
Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter bezüglich der Covid19 Impfstoffe und dem Nürnberger Codex
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